Waffengesetz:

Änderungen 2020 und 2026

Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder

 

Liebe Sportschützen,

 

In den Sitzungen am 13. und 20. Dezember haben der Deutsche Bundestag und Bundesrat dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes zugestimmt. Damit ist das Gesetz nun beschlossen und muss jetzt vom Bundespräsidenten unterzeichnet, sowie anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

 

Die wichtigsten (Ver-)änderungen sind hier für euch zusammengefasst:
(Der leichteren Lesbarkeit habe ich die männliche Schreibweise gewählt. Es sollen sich damit alle Geschlechtsidentitäten gemeint sein.)

 

Bedürfnisprüfung für Sportschützen: Änderungen ab 

 

Durch Änderungen in §§ 4 und 14 wird geregelt, wann die Waffenbehörden das Bedürfnis von Schießsporttreibenden zu prüfen haben und welcher Maßstab hier anzulegen ist.

 

Änderung bei der Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen

 

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Schützenvereine Bedürfnisbescheinigungen für den Fortbestand von Waffenerlaubnissen nicht mehr selbst ausstellen. Diese Bestätigung muss nun zwingend direkt über die anerkannten Dachverbände oder deren angegliederte Teilverbände (wie z. B. Landesverbände) beantragt und abgewickelt werden.

 

Wesentliche Änderungen auf einen Blick

 

  • Wegfall der Vereinsbefugnis: Bis Ende 2025 konnten lokale Vereine die Bescheinigungen für den weiteren Besitz oft unkompliziert selbst ausstellen. Dies ist nach Vorgaben des Bundesministeriums des Innern nicht mehr zulässig.
  • Neue Antragswege: Anträge für Bedürfnisbescheinigungen (gemäß § 14 Abs. 4 und 5 WaffG) müssen nun über die Portale und Formulare der übergeordneten Verbände eingereicht werden.

 

Was ist eine Bedürfnisbescheinigung?

 

In Deutschland muss man für den Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen zeigen, dass ein gesetzlich anerkanntes Bedürfnis dafür besteht.

 

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe besitzt und behalten möchte, muss regelmäßig nachweisen, dass er sie weiterhin für den Zweck nutzt, für den sie genehmigt wurde (z. B. Sportschießen).

 

Der rechtliche Rahmen dafür steht in den § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 WaffG.

 

      I.          Verantwortliche Stelle für die Bedürfnisbescheinigung wird geändert
Bisher (bis 31.12.2025) konnten Schützenvereine die Bescheinigung für den weiteren Besitz ausstellen.
Ab 01.01.2026 muss diese Bestätigung vom anerkannten Schießsportverband bzw. dessen Landesverband, z. B. dem BSSB oder DSB-Landesverband, ausgestellt werden – nicht mehr direkt vom Verein.

 

    II.          Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses bleibt grundsätzlich unverändert
Die Waffenbehörde prüft weiterhin in der Regel alle fünf oder zehn Jahre nach Eintragung der ersten Waffe in die Waffenbesitzkarte (WBK), ob der Besitz des Schützen noch gerechtfertigt ist. Dabei wird ein Zeitraum von 24 Monaten rückwirkend betrachtet.

 

    III.          Nachweise für regelmäßige sportliche Schießaktivität
Der Schütze muss für den Zeitraum der letzten zwei Jahre belegen, dass er mit seinen eigenen erlaubnispflichtigen Waffen regelmäßig geschossen hat (z. B. einmal pro Quartal oder mindestens sechs Mal pro Jahr).

 

   IV.          Ausnahme nach zehn Jahren Mitgliedschaft
Wenn seit der ersten Eintragung der Waffe mehr als zehn Jahre vergangen sind, genügt meist eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft im Verein, der einem anerkannten Verband angehört – es müssen nicht mehr zwingend Schießnachweise erbracht werden.

 

Wichtig: Dies gilt aber nur im Rahmen des „Normal-Kontingents“ (also nicht immer automatisch bei Überkontingent-Situationen).

 

 

 

„Gelbe WBK“

 

Völlig überraschend beinhaltet der verabschiedete Entwurf die Begrenzung der „Gelben WBK“ zum Erwerb von zukünftig noch zehn Waffen. Der Bestand derer, die bereits mehr als zehn Waffen auf ihrer Gelben WBK erworben haben, ist geschützt.

 

Sollten über das Kontingent von zehn Sportwaffen in der gelben WBK weitere benötigt werden, so müssen diese im jeweiligen Einzelfall über die grüne WBK mit Voreintrag beantragt werden.

 

Einbeziehung der Verfassungsschutzämter in die Zuverlässigkeitsprüfung

 

Die bestehenden strengen Regeln zur Zuverlässigkeitsprüfung werden weiter verschärft.
So wird das für den Wohnort des Erlaubnisbewerbers zuständige Landesamt für Verfassungsschutz in den Katalog der zu beteiligenden Behörden (z. B. neben der örtlichen Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft) aufgenommen.

 

Auch wird zukünftig die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation ausreichen, eine Regelunzuverlässigkeit zu begründen, auch wenn diese nicht verboten ist.

 

Schalldämpfererwerb für Jäger (nicht für Sportschützen):

 

Unbürokratischer wird zukünftig der Erwerb von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen. Diese sind zukünftig durch den Jagdscheininhaber wie eine Jagdlangwaffe ohne Voreintrag oder gesonderten Bedürfnisnachweis zu erwerben. Lediglich die Verwendung von Schalldämpfern an Randfeuerwaffen muss gesondert begründet und genehmigt werden.

 

Abschaffung der Waffenbücher:

 

Durch den Ausbau des Nationalen Waffenregisters und die Einbeziehung von Herstellern und Händlern in dieses Register sollen über eine Frist von drei Jahren die Waffenbücher des Handels und der Hersteller überflüssig werden. Die Buchführung soll zukünftig gänzlich in dem Register selbst stattfinden, wo auch Erwerbs- und Überlassungsmeldungen vorgenommen werden.

 

Zulassung von Schießstandsachverständigen:

 

Da sich die alleinige Zulassung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht bewährt hat, wird es zukünftig in die Kompetenz der Bundesländer gelegt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer Schießstätten abnehmen darf. Diese Öffnung kann insbesondere in den Regionen, wo eklatanter Mangel an geeigneten Überprüfenden herrscht, Abhilfe im Sinne der Sportschützen, Jäger und Standbetreiber schaffen. Nimmt allerdings ein Bundesland das Recht zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung nicht wahr, bleibt es bei der aktuellen Regelung (§ 12 Abs. 4 bis 6 AWaffV). Ansonsten wird § 12 AWaffV gestrichen (er ist aber zum Teil im neuen § 27a WaffG enthalten).

 

Magazine

 

Bisher keine waffenrechtlichen Regelungen.

 

Nunmehr sollen alle Wechselmagazine für Zentralfeuermunition – auch von Repetierwaffen - dann verboten im Sinne des Waffengesetzes sein, wenn sie mehr als zehn Patronen für Langwaffen oder zwanzig Patronen für Kurzwaffen aufnehmen können. Maßgeblich ist hier der Magazinkörper, der nicht mehr Patronen der vorgenannten Anzahlen aufnehmen darf. Bei festeingebauten Magazinen gilt dieses Verbot nur für Selbstladewaffen, aber nicht für Repetierer.

 

Zu messen ist die Kapazität im Kaliber, welches der Hersteller bestimmt, sprich eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch nicht mit einer kürzeren Patrone gemessen und ein Magazin für .458 SOCOM nicht in .223 Rem.

 

Für Magazine, die sowohl in Lang- wie auch in Kurzwaffen verwendbar sind (Beispiel: Glock 17), wurde bestimmt, dass diese grundsätzlich als Kurzwaffenmagazine angesehen werden und für diese also die Zwanzigschussgrenze gilt, außer der Besitzer verfügt auch über eine Langwaffe, in der das Magazin ebenfalls verwendbar ist. Dann darf lediglich ein Magazin mit maximal zehn Schuss besessen werden.

 

Für Altbesitzer, die bereits vor dem 13. Juni 2017 ein größeres Magazin besessen haben, bietet sich die Möglichkeit innerhalb vom 19 Monaten die Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Diese sind dann gerade keine verbotenen Gegenstände und müssen dann auch nicht gesondert Aufbewahrt werden und auch die Verwendung (soweit sie bisher schon zulässig war) soll weiter erlaubt sein.

 

Benötigt ein Sammler oder Schießsportler zukünftig ein Magazin über den vorgenannten zulässigen Kapazitäten, benötigt er vom Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG.

 

Neue wesentliche Waffenteile:

 

Als neue wesentliche und damit waffengleich zu behandelnde Teile wurden das Gehäuse, bei teilbaren Gehäusen das Gehäuseober- und -unterteil sowie bei teilbaren Verschlüssen der Verschlusskopf und der Verschlussträger definiert. Dabei soll das Gehäuseoberteil immer das Teil sein, welches den Lauf und/ oder Verschluss und das Gehäuseunterteil das, welches die Abzugsgruppe ummantelt.

 

Sofern diese nicht als eine Komplettwaffe, sondern einzeln vorhanden sind, muss der Besitzer diese innerhalb von wiederum 19 Monaten in eine waffenrechtliche Erlaubnis eintragen lassen bzw. eine solche beantragen.

 

Salutwaffen

 

Die bisher frei erwerbbaren Salutwaffen, also ehemals schießfähige Feuerwaffen, die derart umgebaut wurden, dass lediglich Kartuschenmunition mit ihnen verschossen werden kann, werden zukünftig nach der Kategorie der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie behandelt, aus welcher die Originalwaffe vor Umbau entstammte. D. h. eine umgebaute Waffe der Kategorie A (z. b. ein Vollautomat) ist zukünftig verboten und eine umgebaute Kategorie-B-Waffe (erlaubnispflichtig) muss in eine waffenrechtliche Erlaubnis eingetragen oder diese erstmals beantragt werden.

 

In Analogie zu den Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen (SRS) müssen diese Salutwaffen auch zukünftig nicht in zertifizierten Schränken aufbewahrt werden. Es reicht, wie bei SRS und anderen erlaubnisfreien Waffe der sog. Grundschutz, also vor Abhandenkommen und widerrechtlichen Zugriff geschützt, z. B. in einem verschlossenen Holzschrank.

 

Dekorationswaffen:

 

Als unbrauchbar gemachte Waffen und damit ohne Waffeneigenschaft gelten nur noch solche Waffen, die nach dem Annex der EU-Verordnung 2015/2403, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung 2018/337, abgeändert worden sind. Diese Waffen müssen über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen, welche in Deutschland von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt werden. Diese Dekorationswaffen müssen bei der örtlichen Waffenbehörde angemeldet werden.

 

Altbestand:

 

Alle Dekorationswaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind, angefangen von der 1. Verordnung zum Waffengesetz von 1973, können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken), muss die Waffe auf den aktuellen Standard nach den vorgenannten EU-Verordnungen (2015/2403; 2018/337) überarbeitet und den Beschussämtern zur Begutachtung vorgeführt werden. Dort wird dann eine Deaktivierungsbescheinigung erstellt und dann kann der Besitzerwechsel und die Anmeldung auf der Behörde vollzogen werden. Ansonsten ist die Waffe ja gerade nicht deaktiviert und folglich als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln.

 

SRS-Waffen:

 

Bisher waren ausschließlich solche SRS-Waffen in Deutschland erlaubnisfrei erwerbbar, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) trugen. Zukünftig darf man alle SRS-Waffen erwerben, die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat.

 

Softair-Waffen:

 

Durch eine Änderung wurde noch die bisherige Regelung der vom Waffengesetz ausgenommen Waffen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1) geändert. Zukünftig sind von den Regelungen des Waffengesetzes nur noch solche Schusswaffen befreit, die „Spielzeug“ im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie sind.

 

Jedoch schließt diese Richtlinie alle „Nachahmungen echter Schusswaffen“ aus. Dies wird die Masse der Softair-Waffen betreffen. Die Änderung bedeutet eine erhebliche Gefahr, insbesondere für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren. Wenn diese im guten Glauben eine < 0,5-Joule-Softair erworben haben und zukünftig besitzen, können sie sich eines Strafverfahrens ausgesetzt sehen. Da diese Softairs über kein „F“-Prüfzeichen verfügen, würden sie als erlaubnispflichtige Schusswaffe behandelt und der Jugendliche würde weder über die nötige Volljährigkeit verfügen, noch über die waffenrechtliche Besitzerlaubnis. Schießt die Softair noch vollautomatisch, was bisher für unter < 0,5-Joule-Exemplare zulässig war, handelt es sich sogar um einen verbotenen Gegenstand und der Besitz erfüllt einen Verbrechenstatbestand.

 

Hier prüft das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat derzeit noch die Möglichkeit, vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausnahmegenehmigung für diejenigen Softair-Waffen vorzunehmen, die nach der bisher bestehenden Rechtslage vom Waffengesetz ausgenommen waren, und die kein Spielzeug im Sinne der Richtlinie darstellen.

 

 

 

Möglichkeit zur Schaffung von weiteren Waffenverbotszonen:

 

Auf Initiative des Bundesrates wurde zuletzt noch die bereits bestehende Möglichkeit der Bundesländer erweitert, Waffenverbotszonen zu schaffen. War dies bisher nur an Kriminalitätsschwerpunkten zugelassen, können zukünftig auch Verkehrsknotenpunkte, öffentlichen Plätzen oder Bildungseinrichtungen als sog. „Waffenverbotszonen“ ausgewiesen werden. In diesen kann sogar das Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von über 4 cm verboten werden.

 

Jedoch ist hier ein großer Ausnahmenkatalog von Personengruppen vorgesehen, die auch in diesen Zonen weiterhin ihre Messer mitführen dürfen. Hierzu zählen neben Anwohnern und Handwerkern auch alle Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen.

 

Inkrafttreten:

 

Voraussichtlich September 2020

 

Die

 

• Regelung zur Abfrage der zuständigen Verfassungsschutzbehörden bzgl. der Zuverlässigkeitsprüfung,
• Regelung zum Erwerb von Schalldämpfern über Jagdschein
• Regelungen zum Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2. durch Inhaber von gültigen Jagdscheinen oder Inhabern von gültigen Erlaubnissen nach § 21 WaffG

 

traten schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

 

 

Mit schießsportlichen Grüßen

 

Thorsten Jürs

 

Btl.-Schießwart und Sportleiter

 

Detmolder Schützengesellschaft von 1600 e. V.